Bleibt es beim rein mündlichen Parteivortrag, so besteht die Gefahr, dass in der Begründung des Urteils (und allenfalls bereits in der Urteilsberatung) die Vorbringen der bloss mündlich plädierenden Partei nicht oder weniger Berücksichtigung finden als jene der, zusätzlich zum mündlichen Vortrag, schriftliche Notizen abgebenden Partei. Eine fehlende Protokollierung der Vorbringen der Parteien hat auch Auswirkungen im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, bliebe es doch der Rechtsmittelinstanz damit verwehrt zu überprüfen, was bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurde, was davon Eingang in das erstinstanzliche Urteil gefunden hat, ob sich die