Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die spätere Begründung des Urteils im Falle eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz. Bleibt es beim rein mündlichen Parteivortrag, so besteht die Gefahr, dass in der Begründung des Urteils (und allenfalls bereits in der Urteilsberatung) die Vorbringen der bloss mündlich plädierenden Partei nicht oder weniger Berücksichtigung finden als jene der, zusätzlich zum mündlichen Vortrag, schriftliche Notizen abgebenden Partei.