346 StPO). Nur durch eine durchgängig schriftliche Protokollierung ist gewährleistet, dass sich das Gericht bei der Entscheidfindung ein umfassendes Bild über die Argumente und Auffassungen der Parteien machen, darüber Rechenschaft ablegen und diese umfassend berücksichtigen kann (Gedächtnisfunktion des Protokolls; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1155). Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die spätere Begründung des Urteils im Falle eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz.