Parteivorträge im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind Verfahrenshandlungen und als solche gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Art. 76 Abs. 1 StPO zu protokollieren, sofern sie nicht in schriftlicher Form zu den Akten gegeben werden. In letzterem Fall sind sodann allfällige Ergänzungen oder Abweichungen zwischen der schriftlichen Fassung des Vortrags und dem mündlich Vorgetragenen ebenfalls schriftlich festzuhalten. Dies alles ist Ausfluss der in Art. 76 Abs. 1 StPO festgehaltenen Dokumentations- 28 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013