1.5. 1.5.1. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert (Art. 76 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über die Anträge der Parteien (Art. 77 Abs. 1 lit. c StPO). 1.5.2. Parteivorträge im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind Verfahrenshandlungen und als solche gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Art.