2013 Strafprozessrecht 27 I. Strafprozessrecht 1 Art. 76 Abs. 1 StPO Parteivorträge im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind Verfahrenshandlungen und als solche gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Art. 76 Abs. 1 StPO zu protokollieren, sofern sie nicht in schriftlicher Form zu den Akten gegeben werden. Aus dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 15. August 2013 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen W.W. (SST.2013.23). Aus den Erwägungen