2013 Strafprozessrecht 27 I. Strafprozessrecht 1 Art. 76 Abs. 1 StPO Parteivorträge im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind Verfahrenshandlungen und als solche gemäss dem allgemeinen Grund- satz von Art. 76 Abs. 1 StPO zu protokollieren, sofern sie nicht in schrift- licher Form zu den Akten gegeben werden. Aus dem Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 15. August 2013 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen W.W. (SST.2013.23). Aus den Erwägungen 1.5. 1.5.1. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Aussa- gen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert (Art. 76 Abs. 1 StPO). Die Verfahrens- protokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über die Anträge der Parteien (Art. 77 Abs. 1 lit. c StPO). 1.5.2. Parteivorträge im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sind Verfahrenshandlungen und als solche gemäss dem allge- meinen Grundsatz von Art. 76 Abs. 1 StPO zu protokollieren, sofern sie nicht in schriftlicher Form zu den Akten gegeben werden. In letz- terem Fall sind sodann allfällige Ergänzungen oder Abweichungen zwischen der schriftlichen Fassung des Vortrags und dem mündlich Vorgetragenen ebenfalls schriftlich festzuhalten. Dies alles ist Aus- fluss der in Art. 76 Abs. 1 StPO festgehaltenen Dokumentations- 28 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013 pflicht, welche ihre Grundlage im verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) findet (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozess- recht, 2010, S. 46; RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 76-79 StPO N. 3; HAURI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2010, N. 4 f. zu Art. 346 StPO). Nur durch eine durchgängig schriftliche Protokollierung ist gewährleistet, dass sich das Gericht bei der Entscheidfindung ein umfassendes Bild über die Argumente und Auffassungen der Parteien machen, darüber Rechenschaft able- gen und diese umfassend berücksichtigen kann (Gedächtnisfunktion des Protokolls; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1155). Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die spätere Begründung des Urteils im Falle eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz. Bleibt es beim rein mündlichen Parteivortrag, so besteht die Gefahr, dass in der Begründung des Urteils (und allenfalls bereits in der Urteilsberatung) die Vorbringen der bloss mündlich plädierenden Partei nicht oder weniger Berücksichtigung finden als jene der, zusätzlich zum mündlichen Vortrag, schriftliche Notizen ab- gebenden Partei. Eine fehlende Protokollierung der Vorbringen der Parteien hat auch Auswirkungen im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittel- verfahren, bliebe es doch der Rechtsmittelinstanz damit verwehrt zu überprüfen, was bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurde, was da- von Eingang in das erstinstanzliche Urteil gefunden hat, ob sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Argumenten der Parteien auseinan- dergesetzt hat und welche Argumente im Rechtsmittelverfahren neu eingebracht werden. Der Verzicht auf die Protokollierung rein münd- lich vorgetragener Vorbringen stellt entsprechend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine umfassende Überprüfung des erstin- stanzlichen Entscheids im Rechtsmittelverfahren wird dadurch ver- unmöglicht. Entsprechend wird in der Lehre die Protokollierung der Parteivorträge weit überwiegend als Selbstverständlichkeit erachtet (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 76 StPO sowie N. 1 zu Art. 346 StPO; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2013 Strafprozessrecht 29 6. Auflage 2005, § 44 N. 23, S. 196; HAURI, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 346 StPO; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2010, N. 1 zu Art. 346 StPO; RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Vorbemerkungen zu Art. 76-79 StPO; offenbar a.M. RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, 2011, N. 1028). 1.5.3. Die Vorbringen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sind nicht stichhaltig. So ist zwar korrekt, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. c StPO bloss die Anträge in das Verfahrensprotokoll aufzunehmen sind. Doch ist die Aufzählung gemäss Art. 77 Abs. 1 StPO von vorn- herein nicht abschliessend und hat einzig zum Ziel, Mindestvor- schriften zum Inhalt eines Verfahrensprotokolls aufzustellen. Ent- sprechend wäre die Verfahrensleitung gehalten, im Falle einer (nicht anwaltlich vertretenen) Partei, welche es unterlässt, Anträge zu stel- len, sie hierzu aufzufordern (JORNOT, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénal suisse, 2011, N. 7 zu Art. 346 StPO). Die Auffassung, dass durch die exemplarische Aufzählung in Art. 77 Abs. 1 StPO ("namentlich") der allgemeine Grundsatz von Art. 76 Abs. 1 StPO, wonach sämtliche Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich erfolgen, zu protokollieren sind, aufgehoben wird, ist abwegig und entbehrt jeglicher Grundlage. Die Parteivorträge sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 StPO). 2 § 9 Abs. 2bis AnwT Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen auf Fr. 180.00 reduziert bzw. in schwierigen Fällen auf Fr. 250.00 erhöht werden. Eine Berechnung der Entschädigung, welche innerhalb eines Falles nach Schwierigkeitsgraden einzelner Handlungen der Verteidigung unterscheidet, ist unzulässig. Aus dem Entscheid des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom 24. September 2013 i.S. A. K. gegen Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau (SBE.2013.32).