2.1. Zu beurteilen ist die Frage, ob ein Beschuldigter während der Untersuchung durch einen sachverständigen Psychiater das Recht auf Anwesenheit seines Verteidigers hat. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Drohung und Nötigung. Um abzuklären, ob er für Dritte eine Gefahr darstellen könnte oder