sen. Die dritte Kategorie schliesslich, der Ansehensschaden, ist aufgrund der Vorgeschichte des Verurteilten ebenfalls als unterdurchschnittlich zu beurteilen. 4.2.4. Insgesamt sind die Faktoren, welche die immaterielle Unbill vorliegend geschmälert haben, wesentlich höher zu gewichten als jene, welche sie vergrösserten. Es erscheint daher angemessen, die ermittelte Grössenordnung des Tagessatzes um 20 % zu kürzen. 38 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014