Grundlage zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, 2013, S. 77 ff.). Die sehr späte Anordnung der Sicherheitshaft kann als Verschlimmerung des Gefühlsschadens angesehen werden. Dieser muss temporär zumindest eine gewisse Zeit angedauert haben. Dies darf vorliegend angenommen werden. Die durch die Sicherheitshaft erlittene Lebensqualitätseinbusse ist vorliegend in beruflicher wie sozialer Hinsicht (entsprechend kann auch von sozialer und beruflicher Unbill gesprochen werden) demgegenüber unterdurchschnittlich zu bewerten; diesbezüglich ist auf die korrekten Ausführungen der Jugendanwaltschaft zu verwei-