auch sein Ruf nicht (weiter) geschädigt worden. Auch diese aufgeführten Komponenten gelte es für die Bemessung der konkret erlittenen Unbill – indes im Sinne einer Verminderung derselben – zu berücksichtigen. 4.2.3. Die über die Genugtuung zu entschädigende immaterielle Unbill besteht aus unfreiwilligen, nicht vermögenswerten Nachteilen, die in Folge der Sicherheitshaft vorliegend eingetreten sind. Typologisch lassen sich die drei Kategorien des Gefühlsschadens, der Lebensqualitätseinbusse und des Ansehensschadens unterscheiden (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht. Grundlage zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, 2013, S. 77 ff.).