Die Jugendanwaltschaft bringt ein, dass das Fortbestehen der Haft – alsdann in Form der Sicherheitshaft – für den Verurteilten nicht besonders ins Gewicht gefallen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Familie gehabt, für welche er zu sorgen gehabt hätte. Zudem sei er ohnehin nie richtig erwerbstätig gewesen, so dass auch nicht von einem Verlust einer wirtschaftlichen Existenz gesprochen werden könne. Ferner sei durch den anhaltenden Freiheitsentzug 2014 Strafprozessrecht 37