Der Verurteilte macht geltend, dass die Sicherheitshaft äusserst spät beantragt worden sei; zu einem Zeitpunkt, in welchem er längst mit seiner Freilassung gerechnet habe und auch habe rechnen dürfen. Die Anordnung der Sicherheitshaft habe ihn entsprechend (negativ) überrascht. Ein solch später Antrag habe die erlittene Unbill durch den Freiheitsentzug aufgrund zusätzlicher psychischer Belastung verschlimmert und sei entsprechend zu gewichten. Die Jugendanwaltschaft bringt ein, dass das Fortbestehen der Haft – alsdann in Form der Sicherheitshaft – für den Verurteilten nicht besonders ins Gewicht gefallen sei.