dass am ersten Tag eines Freiheitsentzuges eine Genugtuung von Fr. 200.00 als angemessen und nach beinahe einem Jahr Freiheitsentzug noch eine Genugtuung von Fr. 100.00 als adäquat erscheint, so ergäbe sich für den Tagessatz ein Mittelwert von Fr. 150.00. Aufgrund der Besonderheit, dass der Verurteilte zur Zeit der Anordnung der Sicherheitshaft bereits eine Freiheitsstrafe verbüsste, ist indes die Entschädigung ab dem ersten Tag des Freiheitsentzuges durch die Sicherheitshaft von Fr. 200.00 um 25 % auf Fr. 150.00 zu reduzieren, da sich seine Lebensumstände durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise veränderten, wie dies bei einer Person, welcher durch die