4. 4.1. 4.1.1. Für die Bemessung der Genugtuung ist zunächst deren grundsätzliche Grössenordnung zu ermitteln. Dabei ist auf die Art und Schwere der Verletzung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). 4.1.2. Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht eine durchschnittliche Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, vorausgesetzt, dass keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen.