Die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 132 StPO obliegt hingegen nicht der Oberstaatsanwaltschaft, sondern der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung (E. 1). - Bei der Prüfung, ob ein Beschuldigter im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in der Lage ist, die mutmasslich anfallenden Kosten für seine angemessene Verteidigung aufzubringen, kann aufgrund der Einheit der Rechtsordnung und der in Bezug auf die Frage der Mittellosigkeit identischen Formulierung von Art.