16 Art. 61 lit. a, 132 Abs. 1 lit. b, 133 Abs. 1 StPO; § 4 Abs. 7 EG StPO - Die Oberstaatsanwaltschaft ist aufgrund des Wortlautes von § 4 Abs. 7 EG StPO und aufgrund des Willens des Gesetzgebers, die Bestimmung der amtlichen Verteidigung im konkreten Fall durch die im Vorverfahren nicht unmittelbar mit der Sache befasste Oberstaatsanwaltschaft ausführen zu lassen, für die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 133 StPO ausschliesslich zuständig. Die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art.