6.3. Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Berufungsverhandlung für ihre Anklagevertretung einen Kostenersatz von Fr. 900.00 geltend. Ein solcher kann jedoch nicht gewährt werden: Die in Art. 422 StPO definierten Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren, die den allgemeinen Aufwand des Bundes und der Kantone für die Rechtsprechung – zumindest teilweise – decken sollen, und den Auslagen, die im konkreten Strafverfahren angefallen sind, zusammen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 422 N. 1). Die Vertretungskosten der Staatsanwaltschaft vor Gericht stellen insbesondere keine Auslagen i.S.v.