2.1. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien (die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft; vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) angefochten werden. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte