1997 Nr. 38 S. 116: Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten nicht angerechnet werden) gutzuheissen. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPO Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2011 i.S. M.R. GmbH gegen Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm (SBK.2011.135). Aus den Erwägungen