und es sich deshalb um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 30 lit. b StPO handelt. Da die amtliche Verteidigerin die Frist zur Berufungsbegründung grob fahrlässig verpasst hat, der Beschuldigte dies weder erkennen konnte noch erkennen musste und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet scheint, da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (siehe zu den einzelnen Kriterien: RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2010, N. 57 zu Art. 94 StPO), ist das Wiederherstellungsgesuch in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis zur Strafprozessordnung des Kantons Aargau (siehe z.B. AGVE 1997 Nr. 38 S. 116: Grobe