Dabei ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffenden Massnahme zu verlangen. Es kann insbesondere bei Verurteilten, welche unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen einen Grossteil ihres Lebens in therapeutischen Institutionen und Massnahmen verbracht haben, nicht angehen, jegliche private oder fürsorgerisch eingeleitete stationäre Massnahme an spätere Freiheitsstrafen anzurechnen. 2011 Jugendstrafrecht 49 V. Jugendstrafrecht