weil der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer ist als die aufgeschobene Freiheitsstrafe (Art. 62c Abs. 2 StGB), so stellt sich in der Praxis die Frage der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf die zu verbüssende Reststrafe. Diese Frage stellt sich sowohl bezüglich Umfang der Massnahme als auch deren Art. Gegenstand der Anrechnung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen.