2011 Strafrecht 47 IV. Strafrecht 11 Art. 57 Abs. 3, 62c Abs. 2 StGB Gegenstand der Anrechnung von Massnahmeaufenthalten auf den zu verbüssenden Rest einer Freiheitsstrafe ist nach dem Wortlaut des Geset- zes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Ent- scheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Mass- nahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug. Für die Anrechnung von Massnahmen vor dem Strafurteil ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffen- den Massnahme zu verlangen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 1. September 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen D.S. (SST.2011.119). Aus den Erwägungen 3.2. Streitig ist hingegen der Umfang der anzurechnenden Verweil- dauer in Massnahmeinstitutionen: Gemäss Art. 57 StGB ordnet das Gericht, wenn die Vorausset- zungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt sind, beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme geht einer zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Frei- heitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Ist die Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 2 StGB aufzu- heben und muss noch ein Rest der Freiheitsstrafe vollzogen werden, 48 Obergericht 2011 weil der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer ist als die aufgeschobene Freiheitsstrafe (Art. 62c Abs. 2 StGB), so stellt sich in der Praxis die Frage der Anrechnung von Massnahmeaufent- halten auf die zu verbüssende Reststrafe. Diese Frage stellt sich so- wohl bezüglich Umfang der Massnahme als auch deren Art. Gegen- stand der Anrechnung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug. Entgegen dem früheren Gesetz ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches die Frage der Eingriffsintensität nicht mehr zu prüfen. Ent- scheidend ist einzig die zeitliche Dauer der Massnahme, nicht aber eine verobjektivierte konkrete Belastung des Betroffenen durch die Massnahme im Verhältnis zu einem Freiheitsentzug (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 9 zu Art. 57 StGB). Umstritten und in der Praxis nicht völlig geklärt ist, wie weit therapeutische Massnahmen vor dem Strafurteil, z.B. fürsorgerische Freiheitsentziehungen oder freiwillig eingegangene stationäre thera- peutische Massnahmen, anzurechnen sind. Dabei ist zumindest ein direkter Zusammenhang mit dem Strafverfahren und bei der Art der Massnahme eine Antizipierung der nachträglich vom Gericht zu treffenden Massnahme zu verlangen. Es kann insbesondere bei Ver- urteilten, welche unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen einen Grossteil ihres Lebens in therapeutischen Institutionen und Mass- nahmen verbracht haben, nicht angehen, jegliche private oder fürsor- gerisch eingeleitete stationäre Massnahme an spätere Freiheitsstrafen anzurechnen. 2011 Jugendstrafrecht 49 V. Jugendstrafrecht 12 Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG, Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB Der erhöhte Strafrahmen von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG findet aufgrund des Verweises in Art. 156 Ziff. 3 StGB auf die Bestrafung nach Art. 140 StGB auch auf die räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB Anwendung, sofern der Jugendliche zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat und die Tat mit besonderer Skrupel- losigkeit begangen hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Jugendstrafkammer, vom 28. April 2011 i.S. Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau gegen M.H. (SJU.2010.1). Aus den Erwägungen 5.3. 5.3.1. Der Strafrahmen eines Freiheitsentzuges reicht bei Jugendlichen über 15 Jahren von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG), gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG jedoch bis zu vier Jahren, so- fern der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat über 16 Jahre alt war, besonders skrupellos gehandelt hat und sich unter anderem des Rau- bes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB strafbar gemacht hat. Nach dem Gesagten ist der Angeklagte nicht wegen Raubes, sondern wegen räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. Die Strafe für räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich nach jener des Raubes ge- mäss Art. 140 StGB, was auch die Qualifikationen von Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB miteinschliesst. Der Gesetzgeber wollte mit die- ser Gleichsetzung der Strafen bei beiden Tatbeständen erreichen, dass räuberische Erpressung aufgrund ihres gleichen Unrechtsgehalts mit der gleichen Härte bestraft wird wie Raub. Begeht somit ein dem