1. 1.1. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) per 1. Januar 2009 sind die Grundsätze der Zulagenberechtigung nicht mehr kantonal, sondern bundesrechtlich geregelt. Ebenfalls anwendbar ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 FamZG). 1.2. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Ausbildungszulagen werden ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird.