StPO nicht zur Verfügung. Die (Rechts- mittel-)Eingabe vom 8. Juni 2011 wurde deshalb als Berufung entgegengenommen (vgl. Verfügung vom 17. Juni 2011). Versicherungsgericht 2011 Versicherungsgericht 89 24 Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSG Ausbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz erbracht. Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweiten Ausbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme im Ausland geschlossen werden.