mäss Art. 365 StPO um solche handle, welche die Urteilsform erforderten, und ein Urteil nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder zu einer blossen Verfügung mutieren könne, weil es nachträglich ergehe (SCHNELL, a.a.O., S. 111 f.). Ebenso kann SCHNELL beigepflichtet werden, wenn auf Widersprüchlichkeiten, welche im Rahmen der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme entstünden (Art. 65 Abs. 1 StPO), hingewiesen wird. Es kommt hinzu, dass die von der Botschaft und der überwiegenden Meinung in der Literatur vertretene Auffassung aus institutionellen Überlegungen bzw. unter dem Blickwinkel der Einheit der Rechtsprechung wenig sachgerecht erscheint: