363). Nach Auffassung des angerufenen Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau (vgl. dazu auch Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2011 i.S. D.S./StA = Art. 134) sollte ein Entscheid nur in der gleichen Form abgeändert oder ergänzt werden können, in welcher er ursprünglich erlassen wurde, so dass für die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts die Form des Urteils als die richtige Form erscheint. Diese Anschauung ist darüber hinaus - entgegen der Botschaft (Botschaft, a.a.