einem schriftlichen Verfahren) ergehe, sei die Beschwerde zulässig. Werde der nachträgliche Entscheid dagegen zusammen mit einem neuen Sachentscheid gefällt und werde letzterer angefochten, gälten ohne andere Erklärung der anfechtenden Partei die mit dem Sachentscheid gefällten Verfügungen und Beschlüsse als mitangefochten. Die Ausführungen in der Botschaft werden von der Lehre überwiegend geteilt (MARIANNE HEER, in: MARCEL A. NIGGLI/MARIANNE HEER/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2011, N. 4 ff. zu Art. 365; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/