nahme der verfahrensleitenden Entscheide - (lit. b) sowie die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (lit. c). Wie aus den soeben zitierten Bestimmungen erhellt, ergibt sich das gegen Entscheide erstinstanzlicher Gerichte zulässige Rechtsmittel aus der Rechtsform des anzufechtenden Entscheids. Vor der gesetzlichen Ausgangslage stellt sich die Frage, ob selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts nach Art. 365 StPO in der Form des Beschlusses (bzw. der Verfügung) zu ergehen haben mit der Folge, dass sie mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anzufechten sind, oder aber in Urteilsform zu kleiden sind und diesfalls der Be-