12 § 164 Abs. 1, 166, 167 und 242 Abs. 1 StPO. - Das Urteil ist von der Eröffnung an weder zurücknehmbar, noch ersetzbar, noch in seinem Inhalt veränderbar (E. 2.2.). - Auch die Kosten der Untersuchungshaft sind Vollzugskosten, und § 242 Abs. 1 StPO gelangt auch zur Anwendung, wenn die Untersuchungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird (E. 2.4). - Motivierungskosten sind Verfahrenskosten (E. 3.). Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. Dezember 2009 i.S. StA gegen M.G.V. (SST.2009.199) Aus den Erwägungen