Die Fälschung sei von blossem Auge kaum sichtbar (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. November 2008, act. 211). Nicht entscheidend für die Frage, ob ein besonders leichter Fall der Geldfälschung vorliegt, sind der Zeitaufwand des Angeklagten für die Herstellung der Falsifikate und die Gründe, weshalb er diese hergestellt hat. Diese Punkte sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zusammenfassend gelangt das Obergericht zum Schluss, dass kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB vorliegt. (...) 2010 Strafprozessrecht 51 V. Strafprozessrecht