Löcher nicht vorhanden, schöpfte der Betrachter keinen oder höchstens beim Befühlen allenfalls einen gewissen Verdacht. Die vom Angeklagten hergestellten Banknoten sind nur bei genauer Überprüfung der Sicherheitsmerkmale bei guten Verhältnissen (gutes Licht, genügend Zeit, keine Durchmischung mit echten Banknoten) von echten Banknoten zu unterscheiden. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte die Falsifikate nicht speziell nachbearbeitet hat (z.B. durch Nachahmung von Sicherheitsmerkmalen) und er gewöhnliches Papier verwendet hat. Das führt aber nicht dazu, dass es sich vorliegend um leicht erkennbare oder gar plumpe Falsifikate handeln würde.