Bei 87 Banknoten kann nicht mehr von bloss wenigen Falsifikaten gesprochen werden. Auch der Nominalwert von Fr. 4'220.00 ist nicht gering. Dieser Betrag ist mehr als zehn mal höher als der vom Bundesgericht betreffend Art. 172ter StGB festgelegte Grenzwert für die Annahme eines "geringen Vermögenswertes" (Fr. 300.00, BGE 121 IV 261). Auch im Vergleich zu dem vom Bundesgericht bei der Sachbeschädigung als «grossen Schaden» im Sinne von Art.