2.3.3. Der Angeklagte hat gemäss diesbezüglich anerkanntem Sachverhalt mit einem professionellen Farblaserkopierer bei seinem damaligen Arbeitgeber 26 falsche Banknoten à Fr. 20.00, 48 falsche Banknoten à Fr. 50.00 und 13 falsche Banknoten à Fr. 100.00, insgesamt 87 falsche Banknoten mit einem Nominalwert von Fr. 4'220.00, hergestellt. Sowohl die Anzahl von 87 Falsifikaten als auch der Nominalwert von Fr. 4'220.00 sprechen gegen die Annahme eines besonders leichten Falles (LENTJES MEILI / KELLER, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 22 zu Art. 240). Bei 87 Banknoten kann nicht mehr von bloss wenigen Falsifikaten gesprochen werden.