Es genügt nicht, dass ein Fall bloss als leicht erscheint. Andererseits wird in der Rechtsprechung ausgeführt, das Vorgehen oder der Nominalwert der Fälschungen müsse eine kriminelle Energie offenbaren, welche die Annahme des Grundtatbestandes mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebiete (vgl. BGE 133 IV 256 E. 3.2). Die obengenannten Kriterien helfen in einem Fall, wie er vorliegend zu beurteilen ist, nicht weiter, denn in diesem kann einerseits aufgrund der Vorgehensweise des Täters und des Nominalwerts nicht ernsthaft von einer kriminellen Energie gesprochen werden, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebieten würde.