10 Art. 139 StGB. Das Stellen einer Diebesfalle (Präparierung einer Geldnote und Platzierung in Portemonnaie) ist keine Einwilligung zum Gewahrsamsbruch und schliesst die Wegnahme im Sinn von Art. 139 StGB nicht aus. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Januar 2010, i.S. StA gegen L.A.K. (SST.2009.190)