3. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren betreffend die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2009 mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin macht dagegen insbesondere geltend, ihre Bedürftigkeit sei durch die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ausgewiesen. 3.1.