3.2. [SST.2005.277]). 3.3. Der Angeklagte wurde gemäss Anklageschrift schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Gestützt auf § 164 Abs. 1 StPO hat er daher die Verfahrenskosten zu tragen, wozu wie dargelegt die Kosten für die Motivierung eines Urteils zählen. Die Vorinstanz hat daher die Kosten für die vollständige Ausfertigung des Urteils in der Höhe von Fr. 227.00 zu Recht dem Angeklagten auferlegt. Versicherungsgericht 2010 Versicherungsgericht 57