Danach können die Parteien innert zehn Tagen die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen, welche auch die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthält (§ 168 Abs. 1 StPO). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f. mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die Kosten für die Begründung eines Strafurteils zu den Verfahrenskosten zu zählen sind und keine eigentlichen Mehrkosten darstellen (Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 5. Oktober 2005 i.S. StA / D.G., Erw. 3.2. [SST.2005.277]).