2.4.3. Demnach sind die Kosten der Untersuchungshaft auf die Staatskasse zu nehmen und Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend abzuändern. Die Berufung des Angeklagten ist in diesem Punkt gutzuheissen. 3. 3.1. (…) 3.2. (…) Gemäss § 167 Abs. 1 StPO wird das Urteil den Parteien vorerst im Dispositiv zugestellt. Danach können die Parteien innert zehn Tagen die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen, welche auch die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthält (§ 168 Abs. 1 StPO).