Dies entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers, der weder in der Botschaft noch in den Beratungen gegenteilige Äusserungen gemacht hat. Eine Ungleichbehandlung der Verurteilten, je nachdem, ob der bedingte Strafvollzug gewährt wird oder nicht, lässt sich ohne entsprechenden gesetzlichen Vorbehalt nicht rechtfertigen. 54 Obergericht 2010