Die Bestimmung von § 242 Abs. 1 StPO gelangt aufgrund des klaren Wortlautes, der nicht unterscheidet, ob die Untersuchungshaft auf eine zu vollziehende oder auf eine bedingte Freiheitsstrafe angerechnet wird, auch dann zur Anwendung, wenn die Untersuchungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird. Dies entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers, der weder in der Botschaft noch in den Beratungen gegenteilige Äusserungen gemacht hat.