Es sei deshalb sachgerecht, dem für den Strafvollzug zuständigen Departement die Kompetenz zur Festlegung der Kostenersatzpflicht zu übertragen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. März 2001, S. 35). Die Bestimmung von § 242 Abs. 1 StPO gelangt aufgrund des klaren Wortlautes, der nicht unterscheidet, ob die Untersuchungshaft auf eine zu vollziehende oder auf eine bedingte Freiheitsstrafe angerechnet wird, auch dann zur Anwendung, wenn die Untersuchungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird.