Neu werde deshalb vorgeschlagen, dass die entsprechenden Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen seien, wenn die Untersuchungshaft im Urteil auf die Strafe angerechnet werde. Die Untersuchungshaft sei nämlich in diesen Fällen Teil des Strafvollzuges. Beim Entscheid, wer die Kosten des Vollzuges zu tragen habe, handle es sich eigentlich um eine Vollzugsfrage. Es sei deshalb sachgerecht, dem für den Strafvollzug zuständigen Departement die Kompetenz zur Festlegung der Kostenersatzpflicht zu übertragen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. März 2001, S. 35).