Der Regierungsrat hielt in seiner Botschaft vom 21. März 2001 (01.106) zur Änderung dieser Bestimmung fest, die bisherige Regelung, wonach die Kosten der Untersuchungshaft als Verfahrenskosten behandelt würden, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Vielmehr führe sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Verurteilten, die vorher in Untersuchungshaft gewesen seien, und denjenigen, welche die Strafe erst nach abgeschlossenem Urteilsverfahren antreten würden. Neu werde deshalb vorgeschlagen, dass die entsprechenden Kosten grundsätzlich vom Staat zu übernehmen seien, wenn die Untersuchungshaft im Urteil auf die Strafe angerechnet werde.