Untersuchungshaft galten hingegen als Verfahrenkosten, weshalb darüber nach den Regeln des § 164 StPO entschieden wurde. Sie wurden in der Regel ebenfalls dem Verurteilten auferlegt. Eine Ausnahme bestand beim vorzeitigen Strafvollzug (Brühlmeier, a.a.O. N. 9 zu § 164 StPO). 2.4.2. Der Regierungsrat hielt in seiner Botschaft vom 21. März 2001 (01.106) zur Änderung dieser Bestimmung fest, die bisherige Regelung, wonach die Kosten der Untersuchungshaft als Verfahrenskosten behandelt würden, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen.