Gemäss § 242 Abs. 2 StPO verpflichtet das zuständige Departement den Verurteilten nach Massgabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet. § 242 StPO in der zitierten Fassung ist seit 1. Januar 2003 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt hatte der Staat die Vollzugskosten zu tragen, sofern nicht aufgrund günstiger Verhältnisse eine Überbindung auf den Verurteilten in Frage kam. Den Entscheid darüber hatte der Richter zu fällen (§ 242 Abs. 1 und 2 aStPO). Die Kosten der 2010 Strafprozessrecht 53