4.2. [SST.2009.14]; Beat Brühlmeier, Kommentar zur Aargauischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1980, N. 5 zu § 166). 2.3. (…) 2.4. 2.4.1. Die Bestimmung von § 242 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Kosten des Vollzuges der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, der Staat trägt. § 75 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss § 242 Abs. 2 StPO verpflichtet das zuständige Departement den Verurteilten nach Massgabe seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet.