Ausnahmsweise hat der Richter gemäss § 169 Abs. 2 erstem Satz StPO die Möglichkeit, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer zu berichtigen. Dabei ist es dem Richter nicht gestattet, am Entscheidungsinhalt seines Urteils Korrekturen vorzunehmen, was dann der Fall ist, wenn dadurch etwas Neues ausgedrückt wird. Eine Änderung ist nur insoweit zulässig, als das Urteil unklar ist oder einzelne unklare oder sich widersprechende Anordnungen enthält (AGVE 1973, Nr. 40, S. 121; Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2009, i.S. StA / R.S., Erw. 4.2. [SST.2009.14];